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Baumschutz in Ritterhude
© Gemeinde RitterhudeIn der Gemeinde Ritterhude gilt eine Baumschutzsatzung. Das bedeutet: Bestimmte Bäume stehen unter besonderem Schutz.
Wenn Sie Maßnahmen an geschützten Bäumen planen – zum Beispiel einen Rückschnitt oder eine Fällung – müssen Sie als Eigentümerin, Eigentümer oder nutzungsberechtigte Person die Vorgaben der Baumschutzsatzung beachten. In vielen Fällen ist vorab ein Antrag auf Baumfällung bei der Gemeinde Ritterhude zu beantragen.
Auch wenn ein Baum nicht unter die Baumschutzsatzung fällt, sind die gesetzlichen Regelungen zum Artenschutz zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind das Bundesnaturschutzgesetz sowie das Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz.
Informationen zum Verfahren
Wenn Sie eine Baumfällung beantragen möchten, können Sie dafür bequem unseren Online-Service nutzen oder während der Öffnungszeiten im Rathaus vorbeikommen.
Benötigte Unterlagen
Für die Antragstellung benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen:
-
Lageplan mit Angaben zu Standort, Baumart, Höhe und Stammumfang
(Ausnahmen sind möglich, wenn der Standort anderweitig eindeutig ersichtlich ist.) -
Aktuelle Fotos des Baumes
-
Baumgutachten bzw. Wertgutachten
(kann in Ausnahmefällen entfallen
Baumschutzsatzung
Nicht durch die Satzung geschützt sind:
- Pappeln, Erlen, Weiden, Birken
- Alle Obstbäume, außer Walnuss und Esskastanien
- Tannen
- Alle Bäume innerhalb eines Waldes nach dem Bundes-/ Landeswaldgesetz
- Bäume die aufgrund einer Verordnung nach §§ 16 ff. Niedersächsischem Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz oder
- §§ 22 ff. Bundesnaturschutzgesetz unter einem gleichwertigen Schutz stehen
- Baumbestände in Baumschulen und Gärtnereien die erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen
- Bäume in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz, wenn sie nicht in einem Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt sind
- Abgestorbene und durch Naturereignisse zerstörte Bäume
- Bäume mit einem Abstand bis zu 400 cm zum Fundament zu zugelassenen baulichen Anlagen, die Wohn- und/oder Betriebszwecken dienen
- Nach § 30 Baugesetzbuch, die nicht als zu erhaltende Bäume festgesetzt wurden und für die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bereits eine Ausgleich- bzw. Kompensationsmaßnahme erbracht wurde


