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Innen- und Außenbereichsatzungen
Was sind Innen- und Außenbereichssatzungen?
Innen- und Außenbereichssatzungen sind städtebauliche Instrumente, mit denen die Gemeinde Klarheit über die Bebaubarkeit von Grundstücken schaffen kann. Sie basieren auf der Unterscheidung zwischen dem „unbeplanten Innenbereich“ und dem „Außenbereich“ gemäß §§ 34-35 BauGB.
Beim unbeplanten Innenbereich handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Er weist eine tatsächlich zusammenhängende, aufeinanderfolgende Bebauung auf, welche Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. In Abgrenzung dazu umfasst der Außenbereich alle Flächen, die weder zum unbeplanten Innenbereich noch zum Geltungsbereich eines Bebauungsplans gehören.
Innenbereichssatzung (§ 34 Abs. 4 BauGB)
Es gibt drei Arten von Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB, die sich in Zweck und Anwendung unterscheiden:
Die Klarstellungssatzung (auch Abgrenzungssatzung genannt) legt fest, welche Flächen tatsächlich zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören. Sie dient dazu, die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich rechtlich eindeutig zu bestimmen. Es werden keine zusätzlichen Flächen in den Innenbereich aufgenommen – der Bestand wird nur bestätigt.
Die Entwicklungssatzung (auch Festlegungssatzung genannt) bezieht solche Flächen in den Innenbereich ein, die im Flächennutzungsplan bereits als Baufläche dargestellt sind, aber planungsrechtlich bislang zum Außenbereich gehören. Sie werden auf diesem Weg Teil des Innenbereichs und damit grundsätzlich bebaubar.
Die Einbeziehungssatzung (auch Ergänzungssatzung genannt) ermöglicht es, kleine, am Ortsrand gelegene Flächen aus dem Außenbereich in den Innenbereich aufzunehmen, sofern dies einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dient. So können zum Beispiel Baulücken am Siedlungsrand geschlossen werden.
Alle drei Arten können auch kombiniert angewendet werden, je nach örtlicher Situation und Planungsziel.
Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB)
Der Außenbereich soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden, es sei denn, das Baugesetzbuch erlaubt bestimmte Nutzungen (z. B. landwirtschaftliche Betriebe oder Windenergieanlagen). In bebauten Außenbereichen, die nicht überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden und in denen bereits eine nennenswerte Wohnbebauung vorhanden ist, kann gemäß § 35 Absatz 6 BauGB von der Gemeinde bestimmt werden, dass Vorhaben zu Wohnzwecken erleichtert zugelassen werden dürfen.
Trotz solch einer Außenbereichssatzung bleibt der betreffende Bereich planungsrechtlich Teil des Außenbereichs; Bauvorhaben innerhalb der Satzung genießen daher keine Privilegierung im Sinne des § 35 Absatz 1 BauGB.
Für die Aufstellung von Innen- und Außenbereichssatzungen ist die jeweilige Kommune zuständig, und der Rat beschließt die Satzung. Bei Außenbereichs- oder Innenbereichssatzungen – mit Ausnahme von Klarstellungssatzungen – ist zudem eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden vorgesehen.
Wenn Sie dem Link folgen, können Sie sich alle Innen- und Außenbereichsatzungen, sowie Bebauungspläne der Gemeinde in einer grafischen Übersicht anzeigen lassen (Geoportal des Landkreises Osterholz).
Nutzen Sie entweder unser Online- Formular, schreiben Sie uns oder suchen Sie uns vor Ort auf, um Ihre Anregungen anzubringen.
Rechtswirksame Innen- und Außenbereichssatzungen
- HINWEIS: Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Falls der von Ihnen gesuchte Bebauungsplan hier nicht bereit steht, nutzten Sie bitte das Geoportal des Landkreises Osterholz. Dort ist auch eine adressbasierte Suche möglich.

