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Zwangsvollstreckungen

Allgemeine Informationen

 Die Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Forderungen erfolgt nicht durch den Gerichtsvollzieher sondern durch die Gemeindekasse als Vollstreckungsbehörde. Da die Gemeinde Ritterhude keine eigene Vollstreckungsstelle eingerichtet hat, werden einige Vollstreckungen von der Kreiskasse des Landkreises Osterholz-Scharmbeck vorgenommen. Sie richtet sich nach den  Regelungen im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Niedersachsens, nach der Kostenordnung, der Abgabenordnung und anderen Gesetzen.

Die Gemeindekasse als Vollstreckungsbehörde ist auch verpflichtet für andere Behörden in Amtshilfe gegen Einwohner der Gemeinde Ritterhude zu vollstrecken.

Die Vollstreckung kann durch Aufsuchen des Schuldners durch den Vollstreckungsbeamten im Außendienst erfolgen, aber auch durch Kontenpfändung, Pfändung von Arbeitseinkommen oder anderen Maßnahmen. Auch das Eintragen von Sicherungshypotheken in Grundbüchern oder der Antrag auf Zwangsversteigerung sind möglich. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann angeordnet werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Zahlungsschwierigkeiten sollte so bald als möglich nach Erhalt des Bescheides ein Stundungsantrag gestellt werden, ehe der Beitrag fällig wird. Setzen Sie sich dazu mit dem Amt in Verbindung, das den Bescheid erlassen hat (z.B. Sachgebiet Finanzservice, Sachgebiet Bau, Planung und Umwelt oder Sachgebiet Soziale Sicherung). Vereinbarte Ratenzahlungen sollten realistisch sein und unbedingt eingehalten werden. Die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Gemeinde Ritterhude oder dem Vollstreckungsbeamten kann oft größere Schwierigkeiten verhindern.

 

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren werden nach der Kostenordnung des Landes Niedersachsen erhoben.

 

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