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Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

Allgemeine Informationen

Wohngeld ist ein sozialstaatlicher Zuschuss. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Mietzuschuss (bei angemietetem Wohnraum) und Lastenzuschuss (Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Eigentumswohnungen und Eigenheimen).

Zudem wird Wohngeld nur für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Es dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht - und gegebenenfalls in welcher Höhe -  hängt von folgenden Faktoren ab:

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltmitglieder,
  • der Höhe des Gesamteinkommens,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Das Wohngeld wird in jedem Einzelfall auf die individuelle Situation der Haushalte zugeschnitten. So kann sich das Wohngeld auf Antrag erhöhen, wenn zum Beispiel die Kinderzahl steigt oder wenn sich das Einkommen verringert. Andererseits mindert sich das Wohngeld, wenn zum Beispiel Haushaltsmitglieder aus der Wohnung ausziehen oder sich das Gesamteinkommen erhöht.

Verfahrensablauf

In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.

Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.

Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bezüglich einer Antragstellung auf Wohngeld bitte an die Wohngeldbehörde des Sozialamtes der Kreisverwaltung Osterholz.

Sofern Sie in der Stadt Osterholz-Scharmbeck wohnen, ist die Stadtverwaltung für Sie zuständig.

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

  • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
  • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum
  • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann
  • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist
  • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen
  • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist

Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann
  • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben

In allen Fällen müssen Sie den Wohnraum selbst bewohnen und die Kosten hierfür selbst aufbringen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Wohngeld wird vom Ersten des Monats geleistet, in dem der Antrag gestellt worden ist. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Anschließend ist eine neue Antragstellung erforderlich.

Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie im Rathaus Ihrer Wohnsitzgemeinde, in der Wohngeldbehörde oder als Download auf dieser Seite.

Welche Unterlagen neben dem Antrag erforderlich sind, ist dem Antragsvordruck bzw. den nachstehenden Formularen zu entnehmen.

Eigentümer von Eigentumswohnungen und Eigenheimen reichen zudem Kopien Ihres Grundsteuer- und Eigenheimzulagen- bescheides (sofern eine Eigenheimzulage bezogen wird) sowie eine Wohnflächenberechnung ein.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Wichtig ist der Termin der Antragstellung, denn Wohngeld wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde oder bei Ihrer Wohnsitzgemeinde eingegangen ist.

Wohngeld wird im Allgemeinen für zwölf Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum kann jedoch über- oder unterschritten werden.

Wenn Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiter Wohngeld in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie es erneut beantragen. Stellen Sie daher den Weiterleistungsantrag möglichst zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

Rechtsbehelf

Klage

Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

 

 

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt ausführliche Informationen zur Verfügung.

 

 

Die Wohngeldbehörde des Landkreises Osterholz bietet Ihnen für die Bearbeitung Ihres Wohngeldantrages eine garantierte Bearbeitungszeit von maximal 30 Tagen. Damit wir so schnell arbeiten können, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen: Ihr Antrag muss deshalb mit allen erforderlichen Unterlagen beim Landkreis Osterholz eingegangen sein. Bitte haben Sie Verständnis, dass es in äußerst seltenen Fällen einmal passieren kann, dass wir die Servicegarantie aufgrund besonderer Umstände nicht einhalten können.

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