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Stundungen

Allgemeine Informationen

Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint (§ 222 Satz 1 Abgabenordnung).

Anträge auf Stundung / Ratenzahlung können schriftlich oder persönlich zur Niederschrift gestellt werden. In Ihrem Antrag sind Angaben zu Ihrer  derzeitigen wirtschaftlichen Situation erforderlich. Diese sind anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Einkommensnachweise, bei Gewerbetreibenden betriebswirtschaftliche Auswertungen, fehlende Möglichkeit der Kreditaufnahme) nachzuweisen.

Welche Gebühren fallen an?

Für den Stundungszeitraum werden Stundungszinsen in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat auf den auf volle 50,00 Euro abgerundeten Betrag (Restbetrag) berechnet.
Rechtsgrundlage der Zinsberechnung ist § 234 Abgabenordnung.

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