Für die Ausübung eines Reisegewerbes nach §§ 55 ff Gewerbeordnung ist eine Reisegewerbekarte erforderlich. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Waren oder Leistungen aufnimmt oder
- selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet ausgestellt werden und ist in ganz Deutschland gültig.

