Inhaltsbereich

Nutzungsänderung von Gebäuden

Allgemeine Informationen

Die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage ist nach § 60 Absatz 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) verfahrensfrei, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt.

Genehmigungsfrei bleibt die Nutzungsänderung, wenn die bauliche Anlage nach Durchführung der Änderung genehmigungsfrei im Sinne des § 62 NBauO ist.

An wen muss ich mich wenden?

Für genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen ist der Bauantrag schriftlich bei der Gemeinde Ritterhude einzureichen. Die Gemeinde leitet den Bauantrag innerhalb einer Woche an die zuständige Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis Osterholz (Bauordnungsamt) weiter.

Ist die Nutzungsänderung baugenehmigungsfrei, sind die in § 69 a NBauO genannten Unterlagen (im Wesentlichen der Entwurf) bei der Gemeinde einzureichen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). Im Wesentlichen wird benötigt:

  • Antragsformular auf amtlichem Vordruck mit allen notwendigen Unterschriften
  • Betriebsbeschreibung (bei gewerblichen Vorhaben)
  • Lageplan (ggf. Auszug aus dem Liegenschaftskataster)
  • Bauzeichnungen mit Eintragung der bisherigen und künftigen Nutzung
  • Bauzahlenberechnung wie Wohn- oder Nutzflächenberechnung
  • Stellplatznachweis für den Mehrbedarf
  • Baubeschreibung und Herstellungskosten (soweit bauliche Änderungen anfallen)

Ist die Nutzungsänderung genehmigungsfrei, hat die Bauherrin oder der Bauherr über die beabsichtigte Nutzungsänderung eine schriftliche Mitteilung bei der Gemeinde einzureichen und die in § 62 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) genannten Unterlagen (im Wesentlichen den Entwurf) beizufügen.

Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)

Rechtsgrundlage

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Für die Anmeldung z. B. eines Gewerbes ist es ratsam, sich vorab bei der Gemeinde oder der Bauaufsicht darüber zu informieren, ob die gewünschte Nutzung eines Gebäudes bzw. eines Raumes eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt.

zurück