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Lärmaktionsplan der Gemeinde Ritterhude

Allgemeine Informationen

Für die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG (ULR) sind gemäß §§ 47 a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) von den Gemeinden Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden.

Nach § 47 d Abs. 5 BImSchG werden Lärmaktionspläne alle fünf Jahre nach der Aufstellung überprüft und wenn erforderlich, überarbeitet. Die aktuelle Fassung kann in den als Anlage beigefügten Dokument eingesehen werden.

Hintergrund / Vorgehen              

In der ersten Stufe wurden alle Straßen mit einer Verkehrsdichte von 6 Millionen Fahrzeugen und Bahnstrecken mit einer Zugdichte von über 60.000 Zügen pro Jahr untersucht und in der zweiten Stufe Straßen mit einer Verkehrsdichte von über 3 Millionen Fahrzeugen und Bahnstrecken mit einer Zugdichte von über 30.000 Zügen im Jahr. Hierzu gehören die Autobahnen A 27 und A 270, Bundes-/ Landestraßen B 74, L 135, L151 und die Bahnstrecke von Bremen nach Bremerhaven. Für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen der betroffenen Bahnstrecken ist das Eisenbahnbundesamt zuständig. Die Lärmaktionspläne der Bahn können in einem Kartenserver eingesehen werden. Die Straßenlärmkarten können sie auf der Seite des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz einsehen. Bei der Aufstellung eines Lärmaktionsplans wird eine Beteiligung der betroffenen Straßenbaulastträger und Träger öffentlicher Belange sowie eine Bürgerbeteiligung durchgeführt. 

Die betroffenen Behörden und sonstigen Trägerinnen und Träger öffentlicher Belange wurden über die beschlossenen Lärmaktionspläne und die geforderten Lärmschutzmaßnahmen informiert. Die in den Lärmaktionsplänen geforderten Lärmschutzmaßnahmen sind bei Planungen der Gemeinde und der Straßenbaulastträgerinnen und -trägern zu berücksichtigen. Die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen wird bei anstehenden Sanierungen oder Neuplanungen von den zuständigen Straßenbaulastträgerinnen und -trägern und der Bahn nach einer genauen Analyse der Lärmsituation geprüft. 

Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht ausschließlich beim Neubau oder bei der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen oder Schienenwegen (siehe Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV).  Beispiele für eine wesentliche Änderung sind der Ausbau einer zweispurigen auf eine drei- oder vierspurige Straße oder die Erweiterung der zweigleisigen Bahnstrecke um ein drittes Gleis. Es besteht kein Anspruch auf eine Lärmsanierung im Bestand nach bisherigem EU-Recht und nach nationalem Recht. Weder die EU noch Deutschland haben Grenzwerte definiert. Aus den Lärmaktionsplänen lassen sich keine Ansprüche auf Lärmschutz begründen.  

Die beschlossenen Lärmaktionspläne können in den als Anlage beigefügten Dokumenten eingesehen werden. Der aktuelle Lärmaktionsplan wurde am am 12.12.2024 beschlossen.                                                         

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