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Kirchenein- und -austritt

Allgemeine Informationen

Wenn Sie aus Ihrer Religionsgemeinschaft austreten möchten, geben Sie die Erklärung gegenüber dem Standesamt oder einem Notar in Form einer öffentlichen Urkunde ab.

Sie können die Erklärung nur persönlich abgeben.

Wenn Sie die Erklärung gegenüber einem Notar abgegeben haben oder dies möchten, schicken sie die beglaubigte Austrittserklärung anschließend per Post an unser Standesamt.

Im Anschluss wird Ihnen kostenpflichtig per Post die entsprechende Bescheinigung über den Kirchenaustritt zugeschickt.

Wer aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere übertreten will, kann an Stelle des Austritts bei der aufnehmenden Religionsgemeinschaft den Kirchenübertritt erklären. In diesem Fall setzen Sie sich bitte mit der Kirchengemeinde in Verbindung.

Die aufnehmende Religionsgemeinschaft wird das zuständige Standesamt von dem Übertritt benachrichtigen. Mit dem Zugang der Erklärung bei dem Standesbeamten wird der Übertritt wirksam.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, in dem die erklärende Person den Hauptwohnsitz hat.

Voraussetzungen

Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Austrittserklärung ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeben.

Für eine Person unter 14. Jahren kann der gesetzliche Vertreter den Austritt erklären.

Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist auch dessen vorherige Einwilligung zum Austritt aus der Religionsgemeinschaft erforderlich.

Ist der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger, bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Personalausweis oder Reisepass

Welche Gebühren fallen an?
  • Gebühr: 30,00 EUR

    Für die Aufnahme der Niederschrift einschließlich der erstmaligen Bescheinigung.

  • Gebühr: 15,00 EUR

    Für die Erstellung der Kirchenaustrittsbescheinigung (wenn die Erklärung des Kirchenaustritts vor dem Notar erfolgt ist).

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

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