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Kfz-Zulassung: Umschreibung auf einen anderen Halter - innerhalb des Zulassungsbezirkes

Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein Fahrzeug erworben haben, das letztmalig im Landkreis Osterholz zugelassen war/ist, müssen Sie die Umschreibung in der hiesigen Zulassungsstelle beantragen.

Voraussetzungen

  • Sie sind im Besitz eines Fahrzeuges, das zuletzt im Landkreis Osterholz zugelassen war/ist
  • Ihr Hauptwohnsitz befindet sich im Landkreis Osterholz
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein / die Zulassungsbescheinigung Teil I (bei zugelassenen Fahrzeugen) bzw. Abmeldebescheinigung (entwerteter Fahrzeugschein/ Zulassungsbescheinigung Teil I, wenn das Fahrzeug abgemeldet war)
  • Versicherungsbestätigung (für die Zulassung eines Fahrzeuges ist eine Versicherungsbestätigungsnummer (VB-Nummer) erforderlich. Bei der VB-Nummer handelt es sich um einen 7-stelligen alphanumerischen Code)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als 6 Monate) des neuen Fahrzeug-Halters
    • bei Zulassung auf Firmen: Auszug aus dem Handelsregister (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Jahre); sofern die Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist, wird eine aktuelle Bestätigung des zuständigen Gewerbeamtes über den Betriebssitz benötigt (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Jahre, bzw. wenn älter einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
    • bei Zulassung auf Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Jahre)
  • ggf. Vollmacht und Einverständniserklärung (siehe unten stehendes pdf-Muster), falls Sie die Zulassung nicht persönlich beantragen. Wichtig: Der Ausweis der bevollmächtigten Person ist zusätzlich erforderlich.
  • Nachweis über die Gültigkeit der Hauptuntersuchung
  • Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer (siehe unten stehendes pdf-Muster), soll die Kraftfahrzeugsteuer nicht vom Konto des Fahrzeughalters eingezogen werden, ist außerdem eine Ausweis-Kopie des Kontoinhabers vorzulegen
  • die alten gesiegelten Kennzeichen (nur bei zugelassenen Fahrzeugen wenn die Kennzeichen nicht übernommen werden sollen oder können)
Welche Gebühren fallen an?
  • i.d.R. 30,00 €
  • ggf. zuzüglich weiterer Gebühren für die Zuteilung eines Wunschkennzeichens
  • ggf. zuzüglich weiterer Gebühren für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II
  • ggf. zuzüglich weiterer Gebühren wenn z.B. die Zulassungsbescheinigung Teil II an eine Bank zurückzuschicken ist.
  • ggf. zuzüglich weiterer Gebühren, wenn die Halterdaten durch die Zulassungsstelle recherchiert werden müssen. (Nur bei natürlichen Personen und Freiberuflern. Bei Gewerbetreibenden müssen die Halterdaten in jedem Fall nachgewiesen werden)
Rechtsgrundlage
  • §§ 6 ff. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • § 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?
  • Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden, wenn für den Fahrzeughalter Kfz-Steuerrückstände von mehr als 10 € bestehen. Unstimmigkeiten müssen in diesem Fall ausschließlich mit dem Hauptzollamt geklärt werden.
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