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Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Bewilligung

Allgemeine Informationen

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts wird gewährt, wenn der Haushalt nicht mehr oder nur noch teilweise selbständig bewältigt werden kann (zum Beispiel aufgrund Alter, Krankheit, Erholungsmaßnahmen oder Tod).

Zum Leistungsinhalt gehören die persönlichen Betreuung zu versorgender Kinder und die Wahrnehmung von notwendigen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. 

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes ist eine nachrangige Hilfe. Sie wird nur gewährt, soweit nicht vorrangige Hilfen, wie die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII, Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII oder etwa Krankenkassenleistungen in Betracht kommen. Krankenkassen beispielsweise bezahlen unter Umständen eine Haushaltshilfe, wenn ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, im Haushalt lebt. Erst wenn die Leistungen der Krankenkasse nicht weiterhelfen oder nicht erbracht werden, können die Leistungen der Sozialhilfe einsetzen.

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll in der Regel nur vorübergehend gewährt werden. Ein Ende der Notlage muss absehbar sein. Im Falle des Todes der haushaltsführenden Person kann dies gegeben sein, wenn die Familie während einer Übergangszeit – in der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt wird - selbst Entscheidungen über ihre weitere Lebensführung treffen muss. Nach Ende der Übergangszeit können dann gegebenenfalls für zu versorgende Kinder (dauerhafte) Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII oder auch mögliche Hilfe zur Pflege in Betracht kommen.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für diese Hilfe ist das Sozialamt Ihrer Wohnortgemeinde.

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Rechtsgrundlage

§ 70 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

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