Was können sie tun?
In der akuten Bedrohungssituation können Sie über die Notrufnummer 110 die Polizei verständigen. Die Polizeibeamtinnen und -beamten sind bei Fällen häuslicher Gewalt gehalten, sich einen Überblick zu verschaffen, Beweise zu sichern und die Situation einzuschätzen. Wird die Lage als bedrohlich für die Frau beurteilt, so kann die Polizei den gewalttätigen Mann bis zu 7 Tagen der Wohnung verweisen. Dies geschieht im Rahmen eines Platzverweises nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz. Über den Einsatz wird ein ausführliches Protokoll gefertigt.
Längerfristigen Schutz kann ein Antrag auf Überlassung der Wohnung bieten. Rechtliche Grundlage ist das „Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung" (Gewaltschutzgesetz). Das Familiengericht entscheidet auf der Grundlage Ihrer Aussage und weiterer Beweise, wie zum Beispiel einem ärztlichen Attest oder einem Polizeibericht.
Es kann entscheiden, dass der Täter die Wohnung nicht betreten darf, auch wenn er Mieter oder Eigentümer ist. Diese Wegweisung kann bis zu sechs Monaten verfügt werden. Eine einmalige Verlängerung möglich.
Außerdem kann nach Überprüfung der Umstände das Familiengericht - oder bei einem fremden Täter das Amtsgericht - anordnen:
- dass sich der Täter in einem bestimmten Umkreis der Wohnung nicht nähern darf.
- dass der Täter auch andere festzulegende Orte (Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule etc.) nicht aufsuchen darf.
- dass der Täter weder telefonisch noch schriftlich Verbindung zu Ihnen aufnehmen darf.
Nach dem Gewaltschutzgesetz kann sich der Täter nicht darauf berufen, dass er die Tat unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begangen hat.
Ein Verstoß gegen die gerichtliche Anordnung ist eine Straftat und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.