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Gesundheitliche Beratung für Prostituierte
Allgemeine Informationen
Am 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten.
Wesentliche Elemente des Gesetzes sind
- die gesundheitliche Beratung von Prostituierten (Gesundheitsamt),
- die Anmeldepflicht für Prostituierte und
- die Einführung einer Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (jeweils im Ordnungsamt des Landkreises Osterholz).
Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen (§ 10 Prostituiertenschutzgesetz). Die gesundheitliche Beratung erfolgt im Gesundheitsamt. Ohne eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung ist eine Anmeldung beim Ordnungsamt des Landkreises Osterholz nicht möglich.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt in einem vertraulichen Einzelgespräch angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person. Sie schließt insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs ein. Sie erhalten im Gespräch die Gelegenheit, Ihre ganz persönliche Situation in einem vertraulichen Umfeld zu offenbaren. Wir helfen Ihnen, in dem wir Ihnen bei Bedarf Beratungs- und Unterstützungsangebote nennen. Wenn Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, kann mit Ihrer Zustimmung ein Sprachmittler hinzugezogen werden.
Verfahrensablauf
Das Gesundheitsamt stellt der beratenen Person eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung aus. Die Bescheinigung kann auf Wunsch auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung verwendeten Alias ausgestellt werden. Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung muss bei der Ausübung der Tätigkeit als SexarbeiterIn mitgeführt werden.

