Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes geschützt. Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nicht anderes bestimmt ist, von 0 bis 24 Uhr.
Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
Die Gemeinden können Ausnahmen zulassen. Anträge stellen Sie bitte beim Sachgebiet Sicherheit und Ordnung Ihrer Gemeinde.

