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Feiertage: Genehmigung - von Ausnahmen zur allgemeinen Arbeitsruhe

Allgemeine Informationen

Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes geschützt. Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nicht anderes bestimmt ist, von 0 bis 24 Uhr.

Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.

Die Gemeinden können Ausnahmen zulassen. Anträge stellen Sie bitte beim Sachgebiet Sicherheit und Ordnung Ihrer Gemeinde.

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