Die Ausbildung zur Fahrlehrerin/zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch anschließend eine praktische Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.
Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt…
- für Bewerber der Klasse BE: acht Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und vier Monate in einer Ausbildungsfahrschule
- für Bewerber der Klasse A: zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
- für Bewerber der Klasse CE oder DE: zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
WICHTIG! Besitzt der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE.
Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf nicht unterbrochen werden.
Die Anwärterbefugnis erlischt in den folgenden Fällen:
- Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
- nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder
- nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.
Um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zu erhalten, ist ein entsprechender Antrag auf Zulassung zur Lehrprobe zu stellen. Erst nach Bestehen der praktischen und theoretischen Lehrprobe ist die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis möglich.