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Baugenehmigung (Bauantrag)

Allgemeine Informationen

Alle Baumaßnahmen auf dem Gebiet der Gemeinde Ritterhude bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Osterholz. Ausgenommen davon sind nur die Baumaßnahmen, für die der Gesetzgeber durch besondere gesetzliche Bestimmungen die Notwendigkeit einer Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Diese Baumaßnahmen können z. B. genehmigungsfrei (verfahrensfrei) oder aber anzeigepflichtig sein.

Auch wenn Baumaßnahmen verfahrensfrei oder anzeigepflichtig sind, müssen selbstverständlich dennoch die Anforderungen des öffentlichen Baurechts eingehalten werden. Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften wie z. B. Denkmalschutz oder im städtebaulichen Planungsrecht bleiben unberührt.

Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen.
Viele wichtige Informationen zum Thema Bauen sind auf der Internetseite des Landkreises Osterholz zusammengestellt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Bauberatung, Bauantrag, Baugenehmigung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)

Welche Fristen muss ich beachten?
  • :3 Jahre
    ab dem Tag der Erteilung

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

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