Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit (z. B. für eine Veranstaltung) betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Anzuzeigen ist ferner, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll.
Inhaltsbereich
Anzeige eines Gaststättenbetriebes
Allgemeine Informationen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Damit der Antrag bei der zuständigen Stelle vollständig bearbeitet werden kann, benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralgesetzes
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung oder eine behördliche Bescheinigung
- Bescheinigung über eine Überprüfung der gewerberechtlichem Zuverlässigkeit
Rechtsgrundlage
Die Anzeige eines Gaststättengewerbes richtet sich nach § 2 Absatz 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes.
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