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Amtliche Beglaubigung von Dokumenten

Allgemeine Informationen

Voraussetzung für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Kopien ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder das zu beglaubigende Dokument bzw. die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, z.B. Zeugnisse, Approbationsurkunden und Bescheide.

Ist die Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst, kann eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, um das Vorliegen eines Beglaubigungsverbotes zu prüfen. Die Vorschriften über die Bestätigung ausländischer Urkunden durch Legalisation oder Apostille bleiben unberührt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Einwohnermeldeamt und ist nicht an den Wohnsitz gebunden.

Folgende Dokumente und Kopien müssen von anderen Stellen beglaubigt werden:

- private Urkunden (z.B. Verdienstbescheinigungen einer Firma, Generalvollmacht) 
durch einen Notar

- gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und notarielle Urkunden
durch das zuständige Amts-/Landgericht

- Personenstandsurkunden (z.B. Geburts- und Heiratsurkunde)
durch das zuständige Standesamt

- beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
durch das zuständige Katasteramt

- Übersetzungen durch staatlich anerkannte und vereidigter Übersetzer
durch das zuständige Landgericht

- Urkunden von Bundesbehörden
durch das Bundesverwaltungsamt

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Dokument, welches beglaubigt werden soll, muss im Original vorgelegt werden. Die Kopie wird vor Ort vom Sachbearbeiter bzw. der Sachbearbeiterin erstellt.

Welche Gebühren fallen an?

Die Beglaubigung von Kopien und Abschriften beträgt 5,00 EUR.

Es fallen für die Kopien zusätzlich 0,75 EUR pro Seite an.

Die Beglaubigung von Kopien und Abschriften für Rentenzwecke ist gebührenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

Bei einer hohen Anzahl von Beglaubigungen, wird auf eine längere Bearbeitungszeit hingewiesen. 

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