© Israfil Sen - Fotolia.comSowohl das Weihnachtsfest als auch die Silvesterfeier können nur im kleinen Kreise stattfinden. Drinnen sind maximal 25 Personen und draußen maximal 50 Personen zugelassen. Bei mehr als 10 geimpften oder genesenen Personen gilt 2Gplus und die Notwendigkeit, Kontaktdaten zu erfassen. Nicht geimpfte Personen dürfen nur mit Personen des eigenen Haushaltes plus zwei Personen eines weiteren Haushaltes zusammenkommen.
In der Gastronomie, in Theatern, Kino, Kultureinrichtungen, bei kleinen Veranstaltungen (ohne Tanz) und im Bereich der Beherbergung gilt weiterhin 2Gplus. Diese Regelung kann auf 2G angepasst werden, wenn die zulässige Kapazität auf maximal 70 % reduziert wird. Im Bereich der Gastronomie ist bis zum Sitzplatz bzw. auf gemeinsam genutzten Gängen/Flächen eine FFP2-Maske zu tragen. In allen anderen Bereichen gilt die Maskenpflicht auch während des Sitzens. Zudem sind die Kontaktdaten zu erheben. Im Einzelhandel ist die 2G-Regelung nach einem Beschluss des OVG Lüneburg ausgesetzt. Das Land Niedersachsen hat aber mit einer aktualisierten Corona-Verordnung eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ab dem 21.12.2021 festgelegt.
Veranstaltungen über 500 Personen, Clubs, Discotheken und Weihnachtsmärkte sind während der Weihnachts- und Neujahrsruhe verboten. Sowohl das klassische Silvesterfeuerwerk mit Raketen, Feuerwerksbatterien oder Bodenknallkörpern, all diese pyrotechnischen Gegenstände der sogenannten Kategorie 2 (F2 oder PII) dürfen am Silvesterabend und Neujahr im Landkreis Osterholz auf belebten öffentlichen Plätzen, Wege und Straßen nicht angezündet wird. Dies sind:
- Marktplätze und in Fußgängerzonen
- Öffentliche und frei zugängliche private Parkplätze / inklusive Supermarktparkplätze
- Öffentlich zugängliche Schulgelände inklusive zugehöriger Sportanlagen
- Vereinsgelände und zugehöriger Sportanlagen
- Vorplätze von Dorfgemeinschaftshäusern und Gaststätten
- Bahnhofsgelände sowie deren Vorplätze
- Gemeinde Worpswede: Wasserberg auf dem Weyerberg, Dorfplatz in der Bergstraße sowie der Bereich an der Music Hall inklusive des dazugehörigen Parkplatzes
Ziel des Abbrennverbotes ist es, Menschenansammlungen zu verhindern. Aus diesem Grund hat das Land Niedersachsen auch das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit untersagt. Der Landkreis Osterholz hat auf Grundlage der Niedersächsischen Corona-Verordnung eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, die online unter www.landkreis-osterholz.de/corona zu finden ist.
„Mit dem Erlass der Allgemeinverfügung kommt der Landkreis Osterholz der Aufforderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung nach“, erklärt Landrat Bernd Lütjen den Hintergrund. Maßgabe sei der Infektionsschutz und die damit zusammenhängende notwendige Minimierung der Kontakte, aber auch die Entlastung des Gesundheitswesens. „Neben der Allgemeinverfügung des Landkreises haben selbstverständlich auch die bekannten Allgemeinverfügungen der Gemeinden Bestand, die beispielsweise ein Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Kirchen, reetgedeckten Häusern oder Krankenhäusern verbieten“, so Lütjen weiter. Er bitte alle Bürgerinnen und Bürger, sich an die geltenden Corona-Regelungen zu halten und sich auch in diesem Jahr bei den Silvesterfeierlichkeiten zurückzuhalten.