© PixabayPrivate Zusammenkünfte
Die Niedersächsische Corona-Verordnung sieht für ungeimpfte Personen deutliche Kontaktbeschränkungen vor. Eine ungeimpfte Person darf sich nur noch mit anderen Personen aus dem eigenen Haushalt und bis zu zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren sind nicht einzurechnen, nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Ausgenommen sind auch Begleitpersonen und Betreuungskräfte.
Für Geimpfte und Genesene sind für private Zusammenkünfte keine Beschränkungen vorgesehen. Ab 15 Personen gelten jedoch die Regelungen für Veranstaltungen (siehe unten).
Einzelhandel
Im Einzelhandel gilt seit Sonntag im Landkreis Osterholz die 2G-Regelung. Die Zutrittsberechtigung muss kontrolliert werden (Impf- und Genesenennachweise). Ungeimpfte Personen können vorbestellte Waren und Güter außerhalb der Geschäftsräume unter Einhaltung des Mindestabstandes abholen.
Ausgenommen von der 2G-Regelung sind Wochenmärkte und Weihnachtsbaumverkäufe unter freiem Himmel sowie Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels mit Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung. Diese Güter werden in der Corona-Verordnung abschließend aufgezählt:
- Lebensmittel einschließlich der des Getränkehandel,
- medizinische Produkte und Arzneimittel einschließlich der Produkte von Optiker- und Hörgeräteakustikerbetrieben sowie des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik,
- Drogerie-, Sanitätshaus- und Reformhausgüter,
- Babybedarfsgüter,
- Gartenmarktgüter,
- Güter des Brennstoff- und Heizstoffhandels einschließlich der Tankstellen,
- Güter des Tierbedarfs- und Futtermittelhandels, des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels,
- Zeitungen, Zeitschriften und Büchern,
- Güter des Brief- und Versandhandels,
- Fahrkarten für den Personenverkehr,
- Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Elektronikgeräten.
Im Einzelhandel besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder FFP2-Maske).
Sport
Im Sport gilt weiterhin 2Gplus (drinnen) sowie 2G (draußen). Für Sportanlagen wird die Möglichkeit eingeräumt, bei einer Begrenzung auf 10 Quadratmeter pro sporttreibende Personen auf den Testnachweis der 2Gplus-Regelung zu verzichtet. Für diesen Fall reicht 2G aus.
Werden Sportanlagen genutzt, um die Wahrung des Tierwohls sicherzustellen (z.B. zur Pferdepflege), kann eine nicht geimpfte oder genesene Person auch nur mit einer aktuellen Negativtestung Zutritt erhalten.
Veranstaltungen
Das Land Niedersachsen schraubt die zulässige Personenanzahl bei Veranstaltungen deutlich zurück. Seit Sonntag sollen nur noch deutlich kleinere Veranstaltungen erlaubt sein. Für den Landkreis Osterholz bedeutet dies, dass aktuell Veranstaltungen (drinnen) mit bis zu 2.500 Personen und draußen mit maximal 5.000 Personen erlaubt sind. Es gilt 2Gplus sowie eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Wenn im Sitzen der Abstand eingehalten wird (weiterhin Schachbrett-Option 1 Meter), dann kann die Maske abgenommen werden.
Eine Möglichkeit, von der in Warnstufe 2 vorgesehenen 2Gplus-Regelung abzusehen ist nun, nur 70 % der an sich möglichen Kapazitäten bei einer Veranstaltung zu nutzen. In diesem Fall entfällt der zusätzliche Test für Besucherinnen und Besucher. Es gilt dann 2G.
Für Discotheken, Clubs oder Shisha-Bars gilt weiterhin 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FF2-Maske, auch im Sitzen. Die Maximalauslastung ist auf 50 % beschränkt. Die Maske darf nur während des Trink- oder Essvorgangs bzw. beim Rauchen abgenommen werden.
Gastronomie
In Gastronomiebetrieben im Landkreis Osterholz gilt grundsätzlich weiterhin 2Gplus (draußen: 2G). Eine Möglichkeit, von der in Warnstufe 2 vorgesehenen 2Gplus-Regelung bei der Bewirtung drinnen abzusehen ist nun, nur 70 % der an sich möglichen Kapazitäten im Gastronomiebetrieb zu nutzen. In diesem Fall entfällt der zusätzliche Test für Besucherinnen und Besucher. Es gilt dann 2G. Gäste müssen weiterhin außerhalb des Sitzplatzes eine FFP2-Maske tragen.
Beherbergung
Bei Beherbergungsbetrieben (Hotels, Hostels, Ferienwohnungen, etc.) gilt weiterhin 2Gplus sowie auf gemeinsam genutzten Wegen/Räumen eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (außer am Sitzplatz). Eine Möglichkeit, von der in Warnstufe 2 vorgesehenen 2Gplus-Regelung abzusehen ist, nur 70 % der an sich möglichen Kapazitäten im Beherbergungsbetrieb zu nutzen. In diesem Fall entfällt der zusätzliche Test für Gäste. Es gilt dann 2G.
Wird ein Beherbergungsbetrieb im Rahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung genutzt (auch mit Übernachtung), dann gilt die 3G-Regelung.
Körpernahe Dienstleistung (Friseur, Maniküre, Pediküre, Massage, etc.)
Auf Grundlage eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 10.12.2021 gilt bei allen körpernahen Dienstleistungen wieder die 3G-Regelung. Es ist eine FFP2-Maske zu tragen.
ÖPNV
Im ÖPNV gilt bundesweit die 3G-Regelung. Zudem muss in Bus und Bahn seit Sonntag eine FFP2-Maske getragen werden.
Schule
Das Land Niedersachsen hat mitgeteilt, dass es keine verfrühten Weihnachtsferien geben wird. Damit ist Mittwoch, der 22.12.2021 letzter Schultag im Jahr 2021. Jedoch räumt das Kultusministerium Familien die Möglichkeit ein, per formlosen Antrag ihre Kinder vom 20.12.2021 bis zum 22.12.2021 vom Präsenzunterricht zu befreien.
Ausnahmen von der 2Gplus-Regelung
Die neue Corona-Verordnung sieht zwei Ausnahmen von dem zusätzlichen Testerfordernis bei einer geltenden 2Gplus-Regelung vor. Ein Testnachweis muss nicht erbracht werden, wenn eine vollständig geimpfte Person entweder über einen Nachweis über eine Auffrischungsimpfung verfügt oder ein Nachweis über eine (Durchbruchs-)Infektion und Genesung nach dem Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung vorlegen kann. Bislang war nur die Auffrischungsimpfung von der Ausnahme umfasst.
Weiterhin von der 2Gplus-Regelung ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen mit medizinischer Indikation.
Die Änderungsverordnung zur Niedersächsischen Corona-Verordnung ist unter www.landkreis-osterholz.de/corona zu finden. Das Land Niedersachsen hat angekündigt, die Lesefassung am Montag nachreichen zu wollen. Die Corona-Verordnung soll bis zum 19. Januar 2022 gelten.