Bestimmte ansteckende Krankheiten und Krankheitserreger können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht daher Regelungen vor, die das Risiko dieses Übertragungsweges minimieren sollen.
Wenn Sie gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder in den Verkehr bringen und dabei mit diesen Lebensmitteln direkt (mit der Hand) oder indirekt (z.B. über Geschirr oder Besteck) in Berührung kommen, benötigen Sie vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung über die Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das Gesundheitsamt.
Die Bescheinigung bestätigt, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten, insbesondere wann es Ihnen bei Vorliegen einer ansteckenden Erkrankung untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein, belehrt wurden. Außerdem müssen Sie nach der Belehrung schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei Ihnen bekannt sind. Unter Umständen kann ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.