Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Vorführung des Kraftfahrzeugs ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.
Voraussetzungen
- Sie sind im Besitz eines bisher noch nicht zugelassenen Neufahrzeuges
- Ihr Hauptwohnsitz befindet sich im Landkreis Osterholz