Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen wollen, benötigen Sie ein Ausfuhrfuhrkennzeichen.
Vor Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde zu identifizieren. D.h. das Fahrzeug muss zwingend bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden.
Aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz geht hervor, dass ab dem 01.10.2010 auch die Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen von einer Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer abhängig ist.
Kann mangels geeigneter Bankverbindung und mangels Ermächtigung eines zahlungswilligen Dritten keine Einzugsermächtigung (für ein Konto innerhalb des SEPA-Raumes) erteilt werden, ist die Kraftfahrzeugsteuer vor Zulassung/Umschreibung beim Hauptzollamt Bremen zu entrichten.
Erst nach erfolgter Zahlung der Kfz-Steuer kann eine Zulassung erfolgen. Dazu müssen der Bareinzahlungsbeleg sowie der Kraftfahrzeugsteuerbescheid zusätzlich vorgelegt werden.