Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt". "Außer Betreib gesetzt" bedeutet, dass das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehr genutzt, oder auch abgestellt werden darf.
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen, sofern dies von der Haftpflichtversicherung abgedeckt ist, mit den ungestempelten Kennzeichen am Tag der Außerbetriebsetzung bis längstens 24 Uhr desselben Tages durchgeführt werden. Dabei müssen die entsiegelten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Sofern das Kennzeichen für die Zulassung eines anderes Fahrzeug bereits genutzt wurden, dürfen die gesiegelten Kennzeichen an dem abgemeldeten Fahrzeug nicht angebracht werden. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg ohne Umweg genommen werden.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihre Haftpflichtversicherung auch Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen abdeckt, setzen Sie sich bitte vorher mit Ihrem Versicherungsunternehmen in Verbindung.