Jagderlaubnis ist jede Erlaubnis, die der Revierinhaber (Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer) erteilt und die nicht Pacht, Mitpacht oder Unterpacht ist. Es ist zu unterscheiden zwischen der Jagderlaubnis (auch Begehungsrecht genannt), durch die die Befugnis zur Jagdausübung begründet wird, und dem Jagderlaubnisschein (auch Begehungsschein genannt), der zum Nachweis der erteilten Erlaubnis und damit der Jagdbefugnis in einem Jagdbezirk dient.
Jagderlaubnisse sind nicht übertragbar!
Die Jagderlaubnis kann für eine bestimmte Zeit oder unbefristet, mit oder ohne ordentlicher Kündigungsmöglichkeit, entgeltlich oder unentgeltlich, für bestimmte Wildarten, eingeschränkt in Bezug auf Zahl, Geschlecht und Alter der zu erlegenden Tiere, beschränkt auf bestimmte Jagdarten oder auf Einzelabschüsse vergeben werden. Das Vertragsverhältnis, auf dem die Jagderlaubnis beruht, kann fristlos gekündigt, und die Jagderlaubnis widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aus dem die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Kündigenden unzumutbar ist.
Die Zahl der Personen die in einem Jagdbezirk die Jagd ausüben dürfen, ist im Gegensatz zum früheren Recht nicht begrenzt. Auch benötigt der Jagdpächter für die Erteilung einer Jagderlaubnis nicht mehr die Zustimmung des Verpächters (es sei den, diese Zustimmung ist im Jagdpachtvertrag geregelt).