Zu unterscheiden von den oben genannten genehmigungsfreien Wohngebäuden nach § 62 NBauO, deren Errichtung anzuzeigen ist, sind die nach § 60 NBauO verfahrensfreien Baumaßnahmen, deren Errichtung/Durchführung keiner Anzeige bedarf.
Eine Übersicht über die nach § 60 NBauO verfahrensfreien Baumaßnahmen finden Sie im Anhang zur NBauO.
Zu den am häufigsten genehmigungsfrei errichteten Bauwerken zählen z.B. Gartenhäuser/Gartengerätehäuser bis maximal 40 cbm Brutto-Rauminhalt (innerhalb zusammenhängender Ortsteile) bzw. bis maximal 20 cbm Brutto-Rauminhalt (außerhalb zusammenhängender Ortsteile, nur Gartenhäuser). Garagen und Carports sind bis 30 m² verfahrensfrei, sofern sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen.
Neben den in dieser Übersicht aufgeführten baulichen Anlagen und Teilen baulicher Anlagen sind folgende Baumaßnahmen genehmigungsfrei:
der Abbruch/ die Beseitigung baulicher Anlagen, ausgenommen Hochhäuser und Teilabbrüchen,
die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gestellt werden,
die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören,
die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder oder Toiletten,
Instandhaltungsarbeiten.
Auch wenn diese o. a. Baumaßnahmen genehmigungsfrei sind und keiner Anzeige an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung bedürfen, müssen selbstverständlich dennoch die Anforderungen des öffentlichen Baurechts eingehalten werden. Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften wie z. B. im Denkmalschutzgesetz oder im städtebaulichen Planungsrecht bleiben unberührt.
Das Bauordnungsamt rät Bauherren daher dringend, auch genehmigungsfreie Baumaßnahmen nur nach Rücksprache mit fachkundigen Personen - z. B. Architekten - auszuführen.
Gerne berät auch das Bauordnungsamt im Rahmen der Bauberatung über die Genehmigungspflicht von Bauvorhaben und die zu beachtenden Vorschriften für genehmigungsfreie Bauvorhaben.