- Erteilung einer Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
- Erforderliche Voraussetzung für das Grundbuchamt der Liegenschaft, um das Teileigentum zu begründen.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die unteren Bauaufsichtsbehörden Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt, Ihrer großen selbstständigen Stadt bzw. Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Lageplan (Liegenschaftskarte, inklusive aller Anlagen und Gebäude)
- Grundbuchauszug (möglichst aktuell)
- Aufteilungsplan (aus ihm muss die Abgeschlossenheit ersichtlich werden)
- Grundriss- und Ansichtsplan (dient ebenfalls der Erkennbarkeit der Abgeschlossenheit)
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird in Niedersachsen gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) nach Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt mindestens 50 Euro und höchstens 400 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
- keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus
- durch die Genehmigungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- kein vom Bund/Land vorgegebener Vordruck
- von den zuständigen Behörden selbst entwickelte Formulare sind zu erfragen
Was sollte ich noch wissen?
Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.
Ansprechpartner/in beim Landkreis Osterholz
Frau Schöning![]() | |
Amt / Bereich Bauordnungsamt › Sachgebiet Verwaltung Bauordnung Kreishaus II, Zimmer 0.09 Am Osterholze 2a 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 930-3129 Telefax: 04791 930-113129 E-Mail: bauordnungsamt@landkreis-osterholz.de |